OLG Karlsruhe - Urteil vom 13.07.2018
12 U 158/17
Normen:
VBLSa § 79; BGB § 242; VwVfG § 48;
Fundstellen:
FamRZ 2018, 1955
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 11.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 181/16

Zulässigkeit einer nachträglichen Rentenkürzung in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes

OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.07.2018 - Aktenzeichen 12 U 158/17

DRsp Nr. 2018/10468

Zulässigkeit einer nachträglichen Rentenkürzung in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes

In der Zusatzversorgung des öffentlichen Diensts gelten hinsichtlich der Abänderbarkeit von Leistungsbewilligungen die im Verwaltungs- und Sozialrecht entwickelten Grundsätze des Vertrauensschutzes als besondere Ausprägung des allgemeinen rechtlichen Grundsatzes von Treu und Glauben entsprechend. Der Vertrauensgrundsatz ist in § 48 Abs. 2 Satz 1, 2 VwVfG konkretisiert. Im Übrigen erfordert der Vertrauensgrundsatz eine Prüfung des Einzelfalls, bei der eine Gesamtabwägung vorzunehmen ist. Zu den allgemeinen Grundsätzen des Vertrauensschutzes gehört auch, dass Korrekturen nicht in einem beliebigen Zeitrahmen möglich sind. Insoweit ist die Fristbestimmung in § 48 Abs. 4 VwVfG entsprechend heranzuziehen. Dabei setzt erst die vollständige Kenntnis aller für die Entscheidung über eine Rücknahme relevanter Tatsachen die Frist in Lauf, so dass es sich um eine reine Entscheidungsfrist handelt. Zur Berücksichtigung von Arbeitgeberzuschüssen zum berufsständischen Versorgungswerk im Rahmen der Startgutschrift rentennaher Versicherter.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe - Zivilkammer VI - vom 11.08.2017 - 6 O 181/16 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. 4.