Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 18.01.2017 -
Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.
3.Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über die Frage, ob ihr Arbeitsverhältnis durch auflösende Bedingung mit Ablauf des 31. März 2017 geendet hat.
Der im Jahr 1964 geborene Kläger wurde zunächst am 1. April 1993 bei den T1. (T1.) eingestellt. Das Arbeitsverhältnis wurde im Jahr 1995 unter Anrechnung der Betriebszugehörigkeit von der N. übernommen. Sodann wurde das Arbeitsverhältnis unter Anrechnung der Betriebszugehörigkeit von der E. (im Folgenden: R. ) übernommen. Die R. firmiert seit Januar 2014 unter der Firma der Beklagten.
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