BAG - Beschluss vom 22.03.2016
1 ABR 19/14
Normen:
ZPO § 256 Abs. 1; BetrVG § 99; BetrVG § 101;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 147
AUR 2016, 382
BetrVG 1972 § 99 Nr. 147
DB 2016, 1884
EzA-SD 2016, 16
NJW 2016, 10
NZA 2016, 909
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 11.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 15 TaBV 9/12
ArbG Ulm, vom 09.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 12/11

Zulässigkeit einer Klage des Betriebsrats auf Feststellung eines Mitbestimmungsrechts bei einer bereits endgültig durchgeführten personellen Maßnahme

BAG, Beschluss vom 22.03.2016 - Aktenzeichen 1 ABR 19/14

DRsp Nr. 2016/11234

Zulässigkeit einer Klage des Betriebsrats auf Feststellung eines Mitbestimmungsrechts bei einer bereits endgültig durchgeführten personellen Maßnahme

Orientierungssätze: 1. Der Betriebsrat hat kein besonderes rechtliches Interesse an der gerichtlichen Feststellung, ihm habe bei einer bereits endgültig durchgeführten personellen Maßnahme ein Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG zugestanden. 2. Allerdings kann ein in der Vergangenheit liegender Streitfall Anlass sein, das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts für die Zukunft feststellen zu lassen. Entsprechend kann der Betriebsrat die Frage, ob eine im Antrag näher beschriebene Maßnahme seinem Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG unterliegt, durch einen abstrakten Feststellungsantrag losgelöst vom konkreten Einzelfall zur gerichtlichen Entscheidung stellen. 3. Im vorliegenden Streitfall kann der auf eine konkrete personelle Maßnahme bezogene Feststellungsantrag nicht als ein abstraktes Feststellungsbegehren ausgelegt werden.

Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 11. Februar 2014 - 15 TaBV 9/12 - aufgehoben.

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ulm vom 9. November 2012 - 3 BV 12/11 - wird zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

ZPO § 256 Abs. 1; BetrVG § 99; BetrVG § 101;

Gründe: