BAG - Beschluss vom 23.02.2016
1 ABR 18/14
Normen:
ArbGG § 94 Abs. 2 S. 2; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 1; BetrVG § 87 Abs. 2; ZPO § 139; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 256 Abs. 1;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 87 Ordnung des Betriebs Nr. 47
AUR 2016, 382
ArbRB 2016, 202
BetrVG 1972 § 87 Ordnung des Betriebs Nr. 47
EzA-SD 2016, 15
Vorinstanzen:
LAG Sachsen-Anhalt, vom 13.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 TaBV 27/13
ArbG Magdeburg, vom 30.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 9 BV 20/12

Zulässigkeit einer Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit eines Spruchs der Einigungsstelle über deren Zuständigkeit oder Unzuständigkeit

BAG, Beschluss vom 23.02.2016 - Aktenzeichen 1 ABR 18/14

DRsp Nr. 2016/10021

Zulässigkeit einer Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit eines Spruchs der Einigungsstelle über deren Zuständigkeit oder Unzuständigkeit

Orientierungssätze des Gerichts: 1. Die Unwirksamkeit eines Spruchs der Einigungsstelle über deren Zuständigkeit oder Unzuständigkeit kann nicht Gegenstand eines Feststellungsantrags sein. Ein solcher Spruch begründet als Entscheidung über eine Rechtsfrage zwischen den Betriebsparteien kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis iSv. § 256 Abs. 1 ZPO. 2. Eine Betriebspartei ist in einer solchen Fallgestaltung gehalten, im Beschlussverfahren einen hinreichend bestimmten Feststellungsantrag gerichtet auf das Bestehen oder Nichtbestehen eines Mitbestimmungsrechts für die betreffende betriebliche Angelegenheit zu stellen.

Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 13. Januar 2014 - 4 TaBV 27/13 - wird zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

ArbGG § 94 Abs. 2 S. 2; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 1; BetrVG § 87 Abs. 2; ZPO § 139; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 256 Abs. 1;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs.