Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 9. Februar 2015 -
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten noch über den Bestand des Arbeitsverhältnisses für den Zeitraum vom 2. Oktober 2014 bis zum 31. Dezember 2014. Die klagende Arbeitgeberin macht die Unwirksamkeit zweier fristloser Eigenkündigungen der beklagten Arbeitnehmerin geltend.
Die Beklagte war bei der Klägerin seit dem 1. Juli 1983 als Versicherungsmaklerin angestellt. Die Parteien verständigten sich in einem Aufhebungsvertrag vom 13. Januar 2014 auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Dezember 2014.
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