LAG Köln - Urteil vom 15.03.2018
6 Sa 15/18
Normen:
GewO § 109; ZPO § 322;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 09.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 5944/17

Zulässigkeit einer erneuten Klage auf Abänderung eines Arbeitszeugnisses

LAG Köln, Urteil vom 15.03.2018 - Aktenzeichen 6 Sa 15/18

DRsp Nr. 2018/6013

Zulässigkeit einer erneuten Klage auf Abänderung eines Arbeitszeugnisses

Waren in einem Vorverfahren neben Zahlungsansprüchen aus einem beendeten Arbeitsverhältnis auch konkrete Forderungen zur Berichtigung eines bereits erteilten Zeugnisses streitig und haben sich die Parteien dann in einem gerichtlichen Vergleich auf die allgemeine Formulierung geeinigt, die Arbeitgeberin möge ein wohlwollendes qualifiziertes Arbeitszeugnis mit der Gesamtnote "Gut" erteilen, so steht diese Vergleichsformulierung einer erneuten Zeugnisberichtigungsklage gleichen Inhalts nicht entgegen, wenn sich das Zeugnis nach wie vor weder als gut noch als wohlwollend darstellt.

Die Formulierungen „Frau S wandte sich allen ihr übertragenen Aufgaben mit Offenheit zu“ und „Frau S zeichnete sich durch emotionale Präsenz und sehr gute Zusammenarbeit mit Kollegen aus" sind nicht geeignet, Teil eines „guten“ Zeugnisses zu sein.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 09.11.2017 - 10 Ca 5944/17 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten der Berufung hat die Beklagte zu tragen.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GewO § 109; ZPO § 322;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Korrektur eines Zeugnisses.