LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 10.11.2015
15 Sa 476/15
Normen:
ZPO § 331 a; ZPO § 251 a;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 19.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1834/14

Zulässigkeit einer Entscheidung nach Lage der AktenBegriff des Verhandelns i.S. von §§ 331a, 251a Abs. 2 ZPO

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 10.11.2015 - Aktenzeichen 15 Sa 476/15

DRsp Nr. 2016/3972

Zulässigkeit einer Entscheidung nach Lage der Akten Begriff des Verhandelns i.S. von §§ 331a, 251a Abs. 2 ZPO

Leitsatz: Voraussetzung einer Entscheidung nach Lage der Akten ist, dass zuvor in einem früheren Termin verhandelt wurde. "Verhandeln" setzt das Stellen der Anträge voraus.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 19. März 2015 - 5 Ca 1834/14 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 331 a; ZPO § 251 a;

Tatbestand

Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug nur noch um die Vergütung von Überstunden.

Die Beklagte betreibt eine Spedition.

Der Kläger war bei der Beklagten aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages (Bl. 22 - 27 d.A.) vom 30. Oktober 2004 seit dem 4. Oktober 2004 als Fahrer beschäftigt. In dem Arbeitsvertrag sind der Bundes-Manteltarifvertrag für den Güter- und Möbelfernverkehr sowie der Mantel- und Lohntarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer des privaten Transport- und Verkehrsgewerbes Hessen jeweils dynamisch in Bezug genommen. In Ziffer 6 des Arbeitsvertrages heißt es unter anderem:

"Mit dem vereinbarten Monatslohn ist die geleistete Arbeitszeit - einschließlich etwaiger Mehrarbeit und Mehrarbeitszuschläge sowie der Zuschläge für die nachts geleistete Arbeit - abgegolten."

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