Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 19. März 2015 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug nur noch um die Vergütung von Überstunden.
Die Beklagte betreibt eine Spedition.
Der Kläger war bei der Beklagten aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages (Bl. 22 - 27 d.A.) vom 30. Oktober 2004 seit dem 4. Oktober 2004 als Fahrer beschäftigt. In dem Arbeitsvertrag sind der Bundes-Manteltarifvertrag für den Güter- und Möbelfernverkehr sowie der Mantel- und Lohntarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer des privaten Transport- und Verkehrsgewerbes Hessen jeweils dynamisch in Bezug genommen. In Ziffer 6 des Arbeitsvertrages heißt es unter anderem:
"Mit dem vereinbarten Monatslohn ist die geleistete Arbeitszeit - einschließlich etwaiger Mehrarbeit und Mehrarbeitszuschläge sowie der Zuschläge für die nachts geleistete Arbeit - abgegolten."
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