LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 24.06.2014
8 Sa 1135/13
Normen:
BGB § 328 Abs. 1; BGB § 613a Abs. 1 S. 1; BGB § 613a Abs. 1 S. 2; TVöD; TVÜ-VKA § 2 Abs. 1 S. 1 Ss. 4; BMT-G 2 § 23; EGRL 23/2001 Art. 3 Abs. 3; EGRL 23/2001 Art. 3 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Offenbach, vom 18.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 21/13

Zulässigkeit einer dynamischen Verweisung auf einen Tarifvertrag oder ein Tarifwerk in einem PersonalüberleitungsvertragRechtsfolgen eines Betriebsübergangs

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 24.06.2014 - Aktenzeichen 8 Sa 1135/13

DRsp Nr. 2015/15783

Zulässigkeit einer dynamischen Verweisung auf einen Tarifvertrag oder ein Tarifwerk in einem Personalüberleitungsvertrag Rechtsfolgen eines Betriebsübergangs

1. Da eine Dynamisierung die Möglichkeit einer Verschlechterung der Arbeitsbedingungen eröffnet, kann für einen Arbeitnehmer durch einen Vertrag, an dem er nicht beteiligt ist, eine dynamische Anwendbarkeit eines Tarifvertrages oder Tarifwerks ohne seine Zustimmung nicht vereinbart werden. In einem Personalüberleitungsvertrag kann aber den von ihm erfassten Arbeitnehmern die Berechtigung eingeräumt werden, eine Vereinbarung über die dynamische Anwendung der sich aus dem Personalüberleitungsvertrag ergebenden Tarifverträge zu verlangen. Ein Vertrag, der den Mitarbeitern als Dritten das Recht gibt sich zu entscheiden, ob ein Tarifwerk nur noch statisch oder weiterhin dynamisch angewendet wird, begründet keine Verpflichtung oder Belastung des Arbeitnehmers. 2. Aus der Wortwahl, die "Jeweils geltende Fassung" sowie auf "ergänzende, ändernde oder ersetzende Tarifverträge" wird Bezug genommen, ergibt sich die Zusicherung, eine dynamische Einbeziehung der betroffenen Tarifregelungen zu gewährleisten.