LAG Niedersachsen, vom 16.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 142/13
ArbG Osnabrück, vom 14.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 453/12
Zulässigkeit einer auf die Verletzung der Hinweispflicht durch das Landesarbeitsgericht gestützten Gegenrüge der Revisionsbeklagten
BAG, Urteil vom 23.03.2016 - Aktenzeichen 5 AZR 758/13
DRsp Nr. 2016/10702
Zulässigkeit einer auf die Verletzung der Hinweispflicht durch das Landesarbeitsgericht gestützten Gegenrüge der Revisionsbeklagten
Wegen einer Verletzung der Hinweispflicht durch das Landesarbeitsgericht kann die revisionsbeklagte Partei bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht eine auf § 139 Abs. 3ZPO gestützte verfahrensrechtliche Gegenrüge erheben.Orientierungssätze:1. Ein Verstoß des Landesarbeitsgerichts gegen die Pflicht aus § 139 Abs. 3ZPO, auf die von Amts wegen zu berücksichtigende Unzulässigkeit des Klageantrags hinzuweisen, darf in der Revisionsinstanz nur berücksichtigt werden, wenn insofern eine zulässige Verfahrensrüge oder verfahrensrechtliche Gegenrüge erhoben worden ist (§ 557 Abs. 3 Satz 2, § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO).2. Allein die Einlegung der Revision oder Anschlussrevision eröffnet den Parteien die Möglichkeit, in der Revisionsinstanz Sachanträge zu stellen. Hierzu rechnet auch die Einführung eines neuen Hilfsantrags.3. Der Übergang von einem Antrag auf Feststellung eines Zeitguthabens auf Leistung einer Abgeltung stellt eine Klageänderung dar, die in der Revisionsinstanz grundsätzlich ausgeschlossen ist (§ 559 Abs. 1ZPO).
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