BAG - Urteil vom 23.03.2016
5 AZR 758/13
Normen:
ZPO § 139 Abs. 3; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 260; ZPO § 263; ZPO § 264 Nr. 2; ZPO § 308; ZPO § 322; ZPO § 551 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 Buchst. b); ZPO § 559 Abs. 1; ZPO § 563 Abs. 3; ZPO § 557 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
AP ZPO § 139 Nr. 15
AUR 2016, 382
BAGE 154, 337
BB 2016, 1588
DB 2016, 7
EzA-SD 2016, 16
MDR 2016, 1042
NJW 2016, 3391
NZA 2016, 1229
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 16.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 142/13
ArbG Osnabrück, vom 14.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 453/12

Zulässigkeit einer auf die Verletzung der Hinweispflicht durch das Landesarbeitsgericht gestützten Gegenrüge der Revisionsbeklagten

BAG, Urteil vom 23.03.2016 - Aktenzeichen 5 AZR 758/13

DRsp Nr. 2016/10702

Zulässigkeit einer auf die Verletzung der Hinweispflicht durch das Landesarbeitsgericht gestützten Gegenrüge der Revisionsbeklagten

Wegen einer Verletzung der Hinweispflicht durch das Landesarbeitsgericht kann die revisionsbeklagte Partei bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht eine auf § 139 Abs. 3 ZPO gestützte verfahrensrechtliche Gegenrüge erheben. Orientierungssätze: 1. Ein Verstoß des Landesarbeitsgerichts gegen die Pflicht aus § 139 Abs. 3 ZPO, auf die von Amts wegen zu berücksichtigende Unzulässigkeit des Klageantrags hinzuweisen, darf in der Revisionsinstanz nur berücksichtigt werden, wenn insofern eine zulässige Verfahrensrüge oder verfahrensrechtliche Gegenrüge erhoben worden ist (§ 557 Abs. 3 Satz 2, § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO). 2. Allein die Einlegung der Revision oder Anschlussrevision eröffnet den Parteien die Möglichkeit, in der Revisionsinstanz Sachanträge zu stellen. Hierzu rechnet auch die Einführung eines neuen Hilfsantrags. 3. Der Übergang von einem Antrag auf Feststellung eines Zeitguthabens auf Leistung einer Abgeltung stellt eine Klageänderung dar, die in der Revisionsinstanz grundsätzlich ausgeschlossen ist (§ 559 Abs. 1 ZPO).