Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 18. Februar 2009 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen zu 1. bis 7., die ihre Kosten selbst tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 183.023,76 EUR festgesetzt.
Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung des Beklagten, seine Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung habe am 31. März 2007 aus Altersgründen geendet.
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