LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 27.01.2010
L 3 KA 29/09
Normen:
AGG § 10 S. 1; AGG § 10 S. 2; EGRL 78/2000 Art. 1; EGRL 78/2000 Art. 6 Abs. 1 S. 2; GG Art. 12 Abs. 1; GKV-OrgWG; SGB V § 95 Abs. 7;
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 18.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 24 KA 330/07

Zulässigkeit einer Anfechtungs- und Feststellungsklage gegen einen Beschluss des Berufungsausschusses in der vertragsärztlichen Versorgung wegen Beendigung der Kassenzulassung wegen Erreichens der 68-Jahres-Altersgrenze

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 27.01.2010 - Aktenzeichen L 3 KA 29/09

DRsp Nr. 2010/5380

Zulässigkeit einer Anfechtungs- und Feststellungsklage gegen einen Beschluss des Berufungsausschusses in der vertragsärztlichen Versorgung wegen Beendigung der Kassenzulassung wegen Erreichens der 68-Jahres-Altersgrenze

Die Zulässigkeit einer Anfechtungs- und Feststellungsklage gegen einen Beschluss des Berufungsausschusses, in dem festgestellt wird, dass die Zulassung als Vertragsarzt nach Vollendung des 68. Lebensjahrs endet, entfällt, wenn ein anderer Arzt für den betreffenden Vertragsarztsitz inzwischen bestandskräftig zugelassen worden ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 18. Februar 2009 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen zu 1. bis 7., die ihre Kosten selbst tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 183.023,76 EUR festgesetzt.

Normenkette:

AGG § 10 S. 1; AGG § 10 S. 2; EGRL 78/2000 Art. 1; EGRL 78/2000 Art. 6 Abs. 1 S. 2; GG Art. 12 Abs. 1; GKV-OrgWG; SGB V § 95 Abs. 7;

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung des Beklagten, seine Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung habe am 31. März 2007 aus Altersgründen geendet.