I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt (Oder) vom 27. August 2020 -
II. Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.
III. Der Gebührenwert für das Berufungsverfahren wird auf 36.999,96 EUR festgesetzt.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von zwei außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Änderungskündigungen vom 17. April 2020 und 5. Juni 2020.
Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 1. Oktober 1994 als Projektleiter mit 6.166,66 EUR brutto/mtl. beschäftigt. Seit dem 1. Januar 2012 erfolgt die Beschäftigung in der Niederlassung Rüdersdorf.
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