Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 2. Mai 2013 - 19 BV 670/12 - teilweise abgeändert:
1. Dem Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, es zu unterlassen, Mitgliedern der Beteiligten zu 1) mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen zu drohen, wenn die Beteiligte zu 1) Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen des Beteiligten zu 2) wegen Beeinträchtigung ihrer Tätigkeit zu einer Stellungnahme auffordert.
2. Dem Beteiligten zu 2) wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung zu Ziffer 1) des Beschlusses des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 2. Mai 2013 - Az: 19 BV 670/12 - sowie gegen die Verpflichtung zu Ziffer 1) dieses Beschlusses ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von € 10.000,00 (in Worten: Zehntausend und 0/100 Euro) angedroht.
Die Anschlussbeschwerde des Beteiligten zu 2) wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird für beide Beteiligte nicht zugelassen.
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