LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 10.04.2014
9 TaBV 106/13
Normen:
SGB IX § 96 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 02.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 19 BV 670/12

Zulässigkeit einer Abmahnung wegen Überschreitung der Kompetenzen der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 10.04.2014 - Aktenzeichen 9 TaBV 106/13

DRsp Nr. 2015/2320

Zulässigkeit einer Abmahnung wegen Überschreitung der Kompetenzen der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen

Überschreitungen der Kompetenzen der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen, die nicht zugleich Arbeitsvertragsverstöße darstellen, sind einer individualrechtlichen Abmahnung nicht zugänglich. Die Abmahnung ist in diesem Fall ein Verstoß gegen das Behinderungsverbot des § 96 Abs. 2 SGB IX.

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 2. Mai 2013 - 19 BV 670/12 - teilweise abgeändert:

1. Dem Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, es zu unterlassen, Mitgliedern der Beteiligten zu 1) mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen zu drohen, wenn die Beteiligte zu 1) Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen des Beteiligten zu 2) wegen Beeinträchtigung ihrer Tätigkeit zu einer Stellungnahme auffordert.

2. Dem Beteiligten zu 2) wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung zu Ziffer 1) des Beschlusses des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 2. Mai 2013 - Az: 19 BV 670/12 - sowie gegen die Verpflichtung zu Ziffer 1) dieses Beschlusses ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von € 10.000,00 (in Worten: Zehntausend und 0/100 Euro) angedroht.

Die Anschlussbeschwerde des Beteiligten zu 2) wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird für beide Beteiligte nicht zugelassen.

Normenkette: