LAG Chemnitz - Beschluss vom 18.03.2015
4 Ta 300/14
Normen:
ArbGG § 5 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Dresden, vom 06.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 4195/13

Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten für eine Zeugnisberichtigungsklage eines Geschäftsführers einer juristischen Person

LAG Chemnitz, Beschluss vom 18.03.2015 - Aktenzeichen 4 Ta 300/14

DRsp Nr. 2015/8673

Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten für eine Zeugnisberichtigungsklage eines Geschäftsführers einer juristischen Person

Die neueste Rechtsprechung des BAG v. 22.10.2014 - 10 AZB 546/14 - u. v. 03.12.2014 - 10 AZB 98/14 -, wonach die Fiktionswirkung des § 5 I 3 ArbGG dann endet, wenn ein zum Zeitpunkt der Klageerhebung vor dem Arbeitsgericht noch nicht abberufener Geschäftsführer vor einer rechtskräftigen Entscheidung über die Rechtswegzuständigkeit abberufen wird, betrifft nur die sog. sic-non-Fälle; bei der hier erhobenen Zahlungsklage hat der Kläger das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses schlüssig darzulegen.

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Dresden vom 06.03.2014 - 4 Ca 4195/14 - wird auf Kosten des Klägers

z u r ü c k g e w i e s e n .

2. Der Beschwerdewert wird auf 68.059,79 € festgesetzt.

3. Die Rechtsbeschwerde wird für den Kläger zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 5 Abs. 1 S. 3;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten vorab über die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten.

Der Kläger macht mit seiner Klage vom 31.12.2013 angemessene Vergütung/Überstundenvergütung und Weihnachtsgeldzahlung geltend.