LAG Chemnitz - Beschluss vom 18.03.2015
4 Ta 237/14
Normen:
ArbGG § 5 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Dresden, vom 04.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1498/14

Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten für eine Zeugnisberichtigungsklage eines Geschäftsführer einer juristischen Person

LAG Chemnitz, Beschluss vom 18.03.2015 - Aktenzeichen 4 Ta 237/14

DRsp Nr. 2015/8672

Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten für eine Zeugnisberichtigungsklage eines Geschäftsführer einer juristischen Person

Die neueste Rechtsprechung des BAG v. 22.10.2014 - 10 AZB 546/14 - u. v. 03.12.2014 - 10 AZB 98/14 -, wonach die Fiktionswirkung des § 5 I 3 ArbGG dann endet, wenn ein zum Zeitpunkt der Klageerhebung vor dem Arbeitsgericht noch nicht abberufener Geschäftsführer vor einer rechtskräftigen Entscheidung über die Rechtswegzuständigkeit abberufen wird, betrifft nur die sog. sic-non-Fälle; bei der hier erhobenen Zeugnisberichtigungsklage hat der Kläger das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses schlüssig darzulegen.

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Dresden vom 04.09.2014 - 5 Ca 1498/14 - wird auf Kosten des Klägers

z u r ü c k g e w i e s e n .

2. Der Beschwerdewert wird auf 1.166,67 € festgesetzt.

3. Die Rechtsbeschwerde wird für den Kläger zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 5 Abs. 1 S. 3;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten vorab über die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten.

Der Kläger macht mit seiner Klage vom 13.05.2013 die Berichtigung des ihm anlässlich der Beendigung des Vertragsverhältnisses erteilten qualifizierten Zeugnisses geltend.