LAG Köln - Beschluss vom 27.07.2017
11 Ta 22/17
Normen:
GVG § 17a;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 08.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1625/16

Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten für eine Klage eines abgerufenen Geschäftsführers

LAG Köln, Beschluss vom 27.07.2017 - Aktenzeichen 11 Ta 22/17

DRsp Nr. 2018/3985

Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten für eine Klage eines abgerufenen Geschäftsführers

Einzelfall

1. Nach der Beendigung der Organstellung des Geschäftsführers einer GmbH und damit nach dem Wegfall der Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG sind die Gerichte für Arbeitssachen berufen, über die Frage, ob zwischen den ob das zwischen den Parteien bestehende Rechtsverhältnis als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren ist und durch eine ausgesprochene Kündigung beendet wurde, zu entscheiden. 2. In einem solchen sog. sic-non-Fall eröffnet bei streitiger Tatsachengrundlage bereits die bloße Rechtsansicht der Klagepartei, es handele sich um ein Arbeitsverhältnis, den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 08.09.2016 - 3 Ca 1625/16 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Streitwert Beschwerdeverfahren: 11.612,50 €.

Normenkette:

GVG § 17a;

Gründe

I. Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist zulässig. Sie ist nach den §§ 48 Abs. 1 ArbGG, 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG an sich statthaft und wurde form- und fristgerecht eingelegt, §§ 48Abs. 1 ArbGG, 569 ZPO.

II. Die sofortige Beschwerde ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet ist, §§ 2 Abs. 1 Nr. 3 b), 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG.