1. Der Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 15.01.2016 wird abgeändert.
2. Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist eröffnet.
I.
Die Parteien streiten vorliegend um die Frage, ob der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet ist.
Zwischen den Parteien wurde am 13.05.2015 ein Geschäftsführeranstellungsvertrag geschlossen. Der Vertrag lautet auszugsweise:
§ 1 Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis
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