LAG Köln - Beschluss vom 25.08.2020
9 Ta 217/19
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a) und Buchst. d);
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 30.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 7318/19

Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten für die Klage einer Telefonsexdienstleisterin

LAG Köln, Beschluss vom 25.08.2020 - Aktenzeichen 9 Ta 217/19

DRsp Nr. 2020/13291

Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten für die Klage einer Telefonsexdienstleisterin

Die für ein Arbeitsverhältnis typische persönliche Abhängigkeit einer als Freiberuflerin geführten Telefonsexdienstleisterin kann sich aus ihrer Eingliederung in eine fremde betriebliche Arbeitsstruktur ergeben. Das ist dann der Fall, wenn sie durch eine einseitige Steuerung und Kontrolle der Betriebsabläufe in einer Weise ihrer Selbstständigkeit beraubt wird, die über die mögliche Einflussnahme bei einem freien Dienstvertrags hinausgeht.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 30.10.2019 - 13 Ca 7318/19 - abgeändert.

Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist zulässig.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beklagten.

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a) und Buchst. d);

Gründe

I.