LAG Hamm - Beschluss vom 07.06.2016
2 Ta 492/15
Normen:
ArbGG § 5 Abs. 1 S. 3;
Fundstellen:
EzA-SD 2016, 15
Vorinstanzen:
ArbG Bocholt, vom 14.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 445/15

Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten für die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines GmbH-Geschäftsführers

LAG Hamm, Beschluss vom 07.06.2016 - Aktenzeichen 2 Ta 492/15

DRsp Nr. 2016/14084

Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten für die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines GmbH-Geschäftsführers

1.Die Fiktionswirkung des § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG greift nur für die Dauer des Bestehens der Organbestellung ein (vgl. BAG, Beschluss vom 08.09.2015 - 9 AZB 21/15, NZA 2015, 1342). Sie beginnt daher mit der Bestellung zum Organ und endet mit der Abberufung als Organ. Unterbleibt die im Anstellungsvertrag vorgesehene Organbestellung, ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nicht bereits aufgrund der Sperrwirkung des § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG ausgeschlossen, sondern nach allgemeinen Grundsätzen zu prüfen. 2. Bei mehreren prozessualen Streitgegenständen ist die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten für jeden Streitgegenstand gesondert zu prüfen (vgl. BAG, Beschluss vom 22.10.2014 - 10 AZB 46/14, NZA 2015, 60.