LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 25.09.2012
3 Ta 100/12
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3; ArbGG § 5 Abs. 1 S. 3; BGB § 623;
Fundstellen:
EzA-SD 2012, 23
Vorinstanzen:
ArbG Flensburg, vom 19.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 129/12

Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 25.09.2012 - Aktenzeichen 3 Ta 100/12

DRsp Nr. 2012/20635

Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten

Der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH einer KG ist kraft Gesetzes zur Vertretung der Personengesamtheit berufen und gilt daher regelmäßig gem. § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG nicht als Arbeitnehmer i.S. des Arbeitsgerichtsgesetzes (BAG - 5 AZB 79/02 - 20.08.2003).Die Fiktion des § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG greift nur dann nicht ein, wenn der Rechtsstreit zwischen dem Mitglied des Vertretungsorgans und der juristischen Person nicht das der Organstellung zugrunde liegende Rechtsverhältnis, sondern eine weitere Rechtsbeziehung betrifft. Eine solche Rechtsbeziehung ist aber nach der Bestellung eines Arbeitnehmers zum Geschäftsführer einer GmbH regelmäßig zu verneinen. Mit dem Abschluss des Geschäftsführer-Dienstvertrages wird vielmehr das bisherige Arbeitsverhältnis mit dem angestellten Mitarbeiter in der Regel aufgehoben .

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Flensburg vom 19.04.2012 - 2 Ca 129/12 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3; ArbGG § 5 Abs. 1 S. 3; BGB § 623;

Gründe

I.

Die Parteien streiten darüber, inwieweit der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet ist.