LAG Köln - Urteil vom 15.07.2020
3 Sa 736/19
Normen:
BGB § 626; SGB IX § 174;
Fundstellen:
EzA-SD 2021, 4
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 12.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2303/19

Zulässigkeit des Nachschiebens von Kündigungsgründen bei außerordentlicher Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Arbeitnehmers

LAG Köln, Urteil vom 15.07.2020 - Aktenzeichen 3 Sa 736/19

DRsp Nr. 2020/12466

Zulässigkeit des Nachschiebens von Kündigungsgründen bei außerordentlicher Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Arbeitnehmers

1. Interessenabwägung zu § 626 Abs. 1 BGB (Einzelfall)2. Bei einem schwerbehinderten Arbeitnehmer scheitert das Nachschieben von Kündigungsgründen im Kündigungsschutzprozess an der insoweit regelmäßig fehlenden vorherigen Mitteilung dieser Kündigungsgründe an das Integrationsamt. Diese ist anders als die Betriebsratsanhörung nicht nachholbar.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 12.11.2019 - 4 Ca 2303/19 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626; SGB IX § 174;

Tatbestand

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch über die Wirksamkeit einer außerordentlichen fristlosen arbeitgeberseitigen Kündigung vom 27.08.2019 sowie über den Anspruch des Klägers auf Weiterbeschäftigung.