Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 12.11.2019 -
Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.
3.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch über die Wirksamkeit einer außerordentlichen fristlosen arbeitgeberseitigen Kündigung vom 27.08.2019 sowie über den Anspruch des Klägers auf Weiterbeschäftigung.
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