Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 5. Mai 2020 - 3 BVGa 8/20 - wird zurückgewiesen.
A.
Der Beteiligte zu 1. (im Folgenden: Betriebsrat) und die Beteiligten zu 2. und 3. (im Folgenden: Arbeitgeberinnen) streiten im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens über die Unterlassung der Durchführung des Arbeitsmodells „mobiles Arbeiten“, welches anlässlich der gegenwärtigen Pandemielage eingeführt wurde, um Arbeitnehmer vor Infektionen am Arbeitsplatz zu schützen. Von einer ins Einzelne gehenden Sachdarstellung wird gem. §§ 87 Abs. 2, 64 Abs. 6 ArbGG, 525 ZPO,
B.
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