Auf die Revision der Beklagten und auf die Anschlussrevision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 29. Oktober 2020 aufgehoben.
Im Übrigen wird die Anschlussrevision zurückgewiesen.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Der Kläger begehrt von der Beklagten Zahlung aus einem Schuldanerkenntnis vom 16. Februar 2005.
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