LAG Nürnberg - Urteil vom 06.08.2012
2 Sa 643/11
Normen:
KSchG § 2; BetrVG § 99;
Fundstellen:
DB 2012, 2351
EzA-SD 2012, 5
NZA-RR 2012, 631
Vorinstanzen:
ArbG Bamberg, vom 26.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1200/10

Zulässigkeit des Entzugs einer Führungsstellung im Wege ordentlicher verhaltensbedingter Änderungskündigung; Rechtsfolge der Annahme der Änderungskündigung unter Vorbehalt

LAG Nürnberg, Urteil vom 06.08.2012 - Aktenzeichen 2 Sa 643/11

DRsp Nr. 2012/17913

Zulässigkeit des Entzugs einer Führungsstellung im Wege ordentlicher verhaltensbedingter Änderungskündigung; Rechtsfolge der Annahme der Änderungskündigung unter Vorbehalt

1. Auch eine ordentliche verhaltensbedingte Änderungskündigung (hier Entzug einer Führungsstellung) kann sozial ungerechtfertigt sein, wenn als milderes Mittel eine Abmahnung in Betracht kommt. 2. Rechtfertigt eine erwiesene Tat mangels Schwere der Vorwürfe eine Kündigung nicht, so können allein diese Vorwürfe auch eine Verdachtskündigung nicht rechtfertigen. 3. Bei einer unter Vorbehalt angenommenen Änderungskündigung ist der Arbeitgeber grundsätzlich nicht verpflichtet, den Arbeitnehmer vorläufig zu den bisherigen Bedingungen weiterzubeschäftigen. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn die Änderung der Arbeitsbedingungen gleichzeitig eine Versetzung nach § 95 Abs. 3 BetrVG darstellt und weder der Betriebsrat nach § 99 BetrVG zugestimmt hat oder die Zustimmung gerichtlich nicht ersetzt ist, noch der Arbeitgeber das Verfahren nach § 100 BetrVG durchführt.

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Arbeitsgerichts Bamberg - Kammer Coburg - vom 26.07.2011, Az.: 4 Ca 1200/10, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: