LAG Düsseldorf - Urteil vom 24.06.2015
7 Sa 1243/14
Normen:
KSchG § 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2015, 9
NZA 2015, 9
Vorinstanzen:
ArbG Solingen, vom 23.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 264/14

Zulässigkeit des Auswechselns und Nachschiebens von Kündigungsgründen im Kündigungsschutzprozess

LAG Düsseldorf, Urteil vom 24.06.2015 - Aktenzeichen 7 Sa 1243/14

DRsp Nr. 2015/13307

Zulässigkeit des Auswechselns und Nachschiebens von Kündigungsgründen im Kündigungsschutzprozess

Ein Auswechseln der Kündigungsgründe erst im Prozess in dem Sinne, dass die Kündigung einen völlig anderen Charakter erhält, ist nicht zulässig. In einem derartigen Fall ist nur der Ausspruch einer neuen Kündigung möglich, denn es handelt sich insoweit nicht um den Fall des nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zulässigen Nachschiebens von zuvor nicht bekannten Kündigungsgründe, sondern um die Auswechselung bekannter Kündigungsgründe.

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 23.10.2014, 3 Ca 264/14 lev, wird zurückgewiesen.

II.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

III.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1;

Tatbestand

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Feststellung, dass eine seitens der Beklagten ausgesprochene fristlose Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht beendet hat und macht damit zusammenhängende Ansprüche geltend.

1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11.