Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1. bis 7. wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Köln vom 19. Oktober 2011 - 3 TaBV 51/11 - aufgehoben.
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1. bis 7. wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 4. Mai 2011 -
1. die Wahl der Hauptvertrauensperson der schwerbehinderten Menschen beim Bundesministerium der Verteidigung vom 23. Februar 2011 wird für unwirksam erklärt,
2. die Wahl der sieben Stellvertreter der Hauptvertrauensperson der schwerbehinderten Menschen beim Bundesministerium der Verteidigung vom 23. Februar 2011 wird für unwirksam erklärt.
Von Rechts wegen!
A. Das Verfahren betrifft die Anfechtung der Wahl der Hauptvertrauensperson der schwerbehinderten Menschen und der Wahl ihrer Stellvertreter beim Bundesministerium der Verteidigung (künftig: Dienststelle).
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