LAG Köln - Urteil vom 10.06.2020
8 SaGa 1/20
Normen:
GewO § 106; ZPO § 935; ZPO § 940;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 22.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ga 4/20

Zulässigkeit der Versetzung einer Arbeitnehmerin an einen anderen Arbeitsort

LAG Köln, Urteil vom 10.06.2020 - Aktenzeichen 8 SaGa 1/20

DRsp Nr. 2020/12430

Zulässigkeit der Versetzung einer Arbeitnehmerin an einen anderen Arbeitsort

Mangels eines Verfügungsanspruchs kann eine Arbeitnehmerin, die als Fleischpackerin eingesetzt wird, ihre Versetzung in eine andere Filiale jedenfalls dann nicht im Wege einstweiliger Verfügung verhindern, wenn der Arbeitsort im zuletzt abgeschlossenen Arbeitsvertrag nicht abschließend festgelegt worden ist, sich ihre Leistungspflicht auch nicht auf den derzeitigen Arbeitsort konkretisiert hat und die Auswahl der Arbeitnehmerin nicht willkürlich, sondern aus sachlichen Gründen erfolgt ist.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 22.01.2020 - 2 Ga 4/20 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Normenkette:

GewO § 106; ZPO § 935; ZPO § 940;

Tatbestand

Die Parteien streiten im einstweiligen Verfügungsverfahren darüber, ob die Beklagte berechtigt ist, die Klägerin an einen anderen Arbeitsort zu versetzen.

Die Beklagte betreibt in B und in S Filialen eines Lebensmittelsupermarktes. Die Klägerin ist seit dem 18.11.1996 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten beschäftigt. Mit Wirkung zum 01.01.2019 ist das Arbeitsverhältnis auf die Beklagte übergegangen. Die Klägerin war seit ihrem Eintritt durchgängig als Verkäuferin in der Fleischabteilung als Vollzeitkraft eingesetzt.