Die Beschwerde der Beteiligten zu 4 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Gießen vom 10. Juli 2019 –
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Die Beteiligten streiten über die Anfechtung der Wahl zur Schwerbehindertenvertretung. Ferner begehrt der Arbeitgeber (Beteiligte zu 5) Einsicht in die mit Stimmabgabevermerken versehene Wählerliste.
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