LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 15.06.2020
16 TaBV 116/19
Normen:
§ 177 Abs. 6 SGB IX in Verbindung mit § 19 Absatz 1 BetrVG; §§ 12 Absatz 1 Satz 1 und 2, 11 Absatz 1 Nr. 4 SchwbVWO;
Vorinstanzen:
ArbG Gießen, vom 10.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 BV 20/18

Zulässigkeit der Versendung von Wahlwerbung für die Wahl zur Schwerbehindertenvertretung an die privaten Postadressen

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 15.06.2020 - Aktenzeichen 16 TaBV 116/19

DRsp Nr. 2022/13792

Zulässigkeit der Versendung von Wahlwerbung für die Wahl zur Schwerbehindertenvertretung an die privaten Postadressen

Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit der Wahl liegt vor, wenn Wahlbewerber sich nicht -wie die übrigen Wahlbewerber- darauf beschränken, Wahlwerbung auf der vom Arbeitgeber im Intranet hierfür zur Verfüguing gestellten Seite zu platzieren, sondern unmittelbar vor der Wahl Wahlwerbung an die privaten Postadressen der Wahlberechtigten versenden.

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 4 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Gießen vom 10. Juli 2019 – 7 BV 20/18 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§ 177 Abs. 6 SGB IX in Verbindung mit § 19 Absatz 1 BetrVG; §§ 12 Absatz 1 Satz 1 und 2, 11 Absatz 1 Nr. 4 SchwbVWO;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Anfechtung der Wahl zur Schwerbehindertenvertretung. Ferner begehrt der Arbeitgeber (Beteiligte zu 5) Einsicht in die mit Stimmabgabevermerken versehene Wählerliste.