LAG Frankfurt/Main, vom 03.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 1321/12
ArbG Frankfurt/Main, vom 27.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 6285/08
Zulässigkeit der Umdeutung von Betriebsvereinbarungen über Leistungen der betrieblichen Altersversorgung in eine Gesamtzusage
BAG, Urteil vom 23.02.2016 - Aktenzeichen 3 AZR 960/13
DRsp Nr. 2016/6698
Zulässigkeit der Umdeutung von Betriebsvereinbarungen über Leistungen der betrieblichen Altersversorgung in eine Gesamtzusage
Eine Umdeutung einer unwirksamen Betriebsvereinbarung in eine Gesamtzusage nach § 140BGB ist möglich, wenn hinreichende Anhaltspunkte für einen entsprechenden hypothetischen Verpflichtungswillen des Arbeitgebers bestehen. Der Umdeutung von Betriebsvereinbarungen über Leistungen der betrieblichen Altersversorgung steht keine gegenüber Betriebsvereinbarungen erschwerte Abänderungsmöglichkeit der Gesamtzusage entgegen; sie entsprechen sich im Wesentlichen.Orientierungssätze:1. Das Landesarbeitsgericht ist nach § 72 Abs. 5ArbGG iVm. § 563 Abs. 2ZPO an die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts gebunden, die der Aufhebung seines früheren Berufungsurteils zugrunde gelegen hat. Dies sind nur die Ausführungen des Revisionsurteils, mit denen die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts verworfen wird. Bestätigende Ausführungen stellen lediglich obiter dicta dar und entfalten keine Bindungswirkung.2. Die Bindungswirkung nach § 72 Abs. 5ArbGG iVm. § 563 Abs. 2ZPO gilt grundsätzlich auch für das Revisionsgericht in einem späteren Revisionsverfahren.3. Es ist nicht ausgeschlossen, eine unwirksame Betriebsvereinbarung nach § 140BGB in eine Gesamtzusage umzudeuten.
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