BAG - Urteil vom 23.02.2016
3 AZR 960/13
Normen:
ArbGG § 72 Abs. 5; BetrAVG § 2 Abs. 1; BetrAVG § 2 Abs. 5; BetrVG § 77 Abs. 5; BGB § 140; ZPO § 561; ZPO § 563 Abs. 2;
Fundstellen:
AP BetrAVG § 1 Betriebsvereinbarung Nr. 12
AUR 2016, 256
ArbRB 2016, 173
BAGE 154, 144
DB 2016, 1261
DB 2016, 2056
DZWIR 26, 300
EzA-SD 2016, 11
EzA-SD 2016, 16
MDR 2016, 775
NJW 2016, 10
NZA-RR 2016, 6
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 03.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 1321/12
ArbG Frankfurt/Main, vom 27.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 6285/08

Zulässigkeit der Umdeutung von Betriebsvereinbarungen über Leistungen der betrieblichen Altersversorgung in eine Gesamtzusage

BAG, Urteil vom 23.02.2016 - Aktenzeichen 3 AZR 960/13

DRsp Nr. 2016/6698

Zulässigkeit der Umdeutung von Betriebsvereinbarungen über Leistungen der betrieblichen Altersversorgung in eine Gesamtzusage

Eine Umdeutung einer unwirksamen Betriebsvereinbarung in eine Gesamtzusage nach § 140 BGB ist möglich, wenn hinreichende Anhaltspunkte für einen entsprechenden hypothetischen Verpflichtungswillen des Arbeitgebers bestehen. Der Umdeutung von Betriebsvereinbarungen über Leistungen der betrieblichen Altersversorgung steht keine gegenüber Betriebsvereinbarungen erschwerte Abänderungsmöglichkeit der Gesamtzusage entgegen; sie entsprechen sich im Wesentlichen. Orientierungssätze: 1. Das Landesarbeitsgericht ist nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 563 Abs. 2 ZPO an die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts gebunden, die der Aufhebung seines früheren Berufungsurteils zugrunde gelegen hat. Dies sind nur die Ausführungen des Revisionsurteils, mit denen die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts verworfen wird. Bestätigende Ausführungen stellen lediglich obiter dicta dar und entfalten keine Bindungswirkung. 2. Die Bindungswirkung nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 563 Abs. 2 ZPO gilt grundsätzlich auch für das Revisionsgericht in einem späteren Revisionsverfahren. 3. Es ist nicht ausgeschlossen, eine unwirksame Betriebsvereinbarung nach § 140 BGB in eine Gesamtzusage umzudeuten.