ArbG Bonn, vom 27.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1081/12
Zulässigkeit der teilweisen Rücknahme der BerufungAnspruch einer nicht anerkannt schwerbehinderten Arbeitnehmerin auf Zuweisung eines leidensgerechten Telearbeitsplatzes
LAG Köln, Urteil vom 24.05.2016 - Aktenzeichen 12 Sa 677/13
DRsp Nr. 2018/10578
Zulässigkeit der teilweisen Rücknahme der BerufungAnspruch einer nicht anerkannt schwerbehinderten Arbeitnehmerin auf Zuweisung eines leidensgerechten Telearbeitsplatzes
1. Die Berufung kann auch teilweise - auch nach einer Erweiterung - zurückgenommen werden (vgl. BGH 24. Oktober 1984 - VIII ZR 140/83 -; Zöller/Heßler ZPO 31. Aufl. § 516ZPO Rn. 6). Einer Zustimmung der Beklagten bedurfte diese Erklärung nicht.2. Die Kammer lässt offen, ob der Anspruch auf Zuweisung eines (leidensgerechten) Telearbeitsplatzes - und sei dies auf der Grundlage einer bestimmten Dienstvereinbarung oder Betriebsvereinbarung - über die erzwungene Ausübung des Direktionsrechts oder die Herbeiführung einer Vertragsänderung durchgesetzt werden kann oder muss.3. Nach § 241 Abs. 2BGB ist jede Partei des Arbeitsvertrags zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen ihres Vertragspartners verpflichtet. Dies dient dem Schutz und der Förderung des Vertragszwecks (BAG 10. September 2009 - 2 AZR 257/08 - Rn. 20). Im Arbeitsverhältnis können die Vertragspartner deshalb zur Verwirklichung des Leistungsinteresses zu leistungssichernden Maßnahmen verpflichtet sein.
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