BAG - Urteil vom 30.05.2001
4 AZR 269/00
Normen:
Tarifvertrag zur Änderung der Anlage 1 a zum BAT (Musikschullehrer) vom 20. Februar 1987 VergGr. V b Fallgr. 1, VergGr. IV b Fallgr. 2; TVG § 1 (Auslegung); § 23 b Abschn. B BAT/VKA; ArbGG § 76 Abs. 1, 3 ;
Fundstellen:
BAGE 98, 35
BAGE 98, 35
BAGReport 2001, 55
NZA-RR 2002, 664
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 08.12.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 4889/99

Zulässigkeit der Sprungrevision: Einreichung des Fax der Zustimmungserklärung des Gegners; Eingruppierung: Anrechnung von Zeiten der Bewährung in einem anderen Teilzeitarbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst beim Fallgruppenbewährungsaufstieg für Musikschullehrer; anzurechnende Zeiten

BAG, Urteil vom 30.05.2001 - Aktenzeichen 4 AZR 269/00

DRsp Nr. 2001/15337

Zulässigkeit der Sprungrevision: Einreichung des Fax der Zustimmungserklärung des Gegners; Eingruppierung: Anrechnung von Zeiten der Bewährung in einem anderen Teilzeitarbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst beim Fallgruppenbewährungsaufstieg für Musikschullehrer; anzurechnende Zeiten

»Zeiten einer Bewährung eines nicht nur geringfügig teilzeitbeschäftigten Musikschullehrers in VergGr. V b Fallgr. 1 BAT/VKA (Musikschullehrer) sind in einem daneben bestehenden später begründeten Teilzeitarbeitsverhältnis auf die in VergGr. IV b Fallgr. 2 geforderte fünfjährige Bewährung anzurechnen.« Orientierungssätze: Legt der Revisionskläger fristgerecht dem Revisionsgericht das Telefax ("im Original") vor, mit dem ihm der Gegner die Zustimmung zur Einlegung der Sprungrevision erteilt hat, so genügt er damit der Form des § 76 Abs. 1 Satz 3 ArbGG.

Normenkette:

Tarifvertrag zur Änderung der Anlage 1 a zum BAT (Musikschullehrer) vom 20. Februar 1987 VergGr. V b Fallgr. 1, VergGr. IV b Fallgr. 2; TVG § 1 (Auslegung); § 23 b Abschn. B BAT/VKA; ArbGG § 76 Abs. 1, 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin.