Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 01.10.2014 -
1. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen die Kostengrundentscheidung aus dem Zwangsgeldbeschluss des Arbeitsgerichts vom 01.10.2014 ist unzulässig, weil nicht statthaft.
a) Zwar findet gegen Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ergehen, grundsätzlich die sofortige Beschwerde statt, §§ 793, 567, 569 ZPO.
b) Jedoch gelten nach § 891 Satz 3 ZPO für die Kostenentscheidung der nach den §§ 887 bis 890 zu erlassenden Entscheidungen die §§ 91 bis 93, 95 bis 100, 106, 107 ZPO entsprechend.
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