BAG - Beschluss vom 17.03.2016
6 AZN 1087/15
Normen:
GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; ArbGG § 46 Abs. 2; ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 3 1. Alt.; ArbGG § 72 Abs. 5; ArbGG § 72a Abs. 3 S. 2 Nr. 3 1. Alt.; ArbGG § 72a Abs. 7; ZPO § 45 Abs. 1; ZPO § 547 Nr. 1; ZPO § 557 Abs. 2;
Fundstellen:
AP ArbGG 1979 § 72a Nr. 88
AUR 2016, 257
EzA-SD 2016, 14
NJW 2016, 2765
NZA 2016, 1100
NZA-RR 2016, 6
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 22.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 108/15
ArbG Chemnitz, vom 14.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 1869/14

Zulässigkeit der Selbstentscheidung über ein Befangenheitsgesuch

BAG, Beschluss vom 17.03.2016 - Aktenzeichen 6 AZN 1087/15

DRsp Nr. 2016/6615

Zulässigkeit der Selbstentscheidung über ein Befangenheitsgesuch

Orientierungssätze des Gerichts: 1. Gemäß § 557 Abs. 2 ZPO iVm. § 72 Abs. 5 ArbGG unterliegen dem Endurteil vorausgegangene unanfechtbare Entscheidungen nicht der Beurteilung des Revisionsgerichts. Deshalb ist eine inzidente Überprüfung der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts über ein Ablehnungsgesuch im Rahmen eines Rechtsmittels gegen die unter Mitwirkung des erfolglos abgelehnten Richters getroffene Sachentscheidung grundsätzlich ausgeschlossen. Die Partei, deren Befangenheitsantrag abgelehnt worden ist, ist auf die Anhörungsrüge gemäß § 78a ArbGG zu verweisen. 2. Allerdings kann ausnahmsweise mit der Nichtzulassungsbeschwerde der absolute Revisionsgrund der fehlerhaften Besetzung des Gerichts (§ 547 Nr. 1 ZPO) geltend gemacht werden, wenn das Ablehnungsgesuch nicht nur fehlerhaft behandelt worden ist, sondern das Berufungsgericht bei der Bescheidung des Ablehnungsgesuchs Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkannt hat. Aufgrund der Ausstrahlungswirkung der Verfassungsgarantie des gesetzlichen Richters muss das Revisionsgericht in dieser Konstellation die in fehlerhafter Besetzung ergangene Entscheidung aufheben.