LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 13.08.2014
6 Sa 101/13
Normen:
KSchG § 15 Abs. 5 S. 1; KSchG § 15 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 11.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 2502/12

Zulässigkeit der ordentlichen betriebsbedingten Kündigung eines BetriebsratsmitgliedesPflichten des Arbeitgebers bei Stilllegung einer Betriebsabteilung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 13.08.2014 - Aktenzeichen 6 Sa 101/13

DRsp Nr. 2015/15779

Zulässigkeit der ordentlichen betriebsbedingten Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes Pflichten des Arbeitgebers bei Stilllegung einer Betriebsabteilung

1. § 15 Abs 4 KSchG und § 15 Abs 5 KSchG ermöglicht es unter besonderen Voraussetzungen, ein Betriebsratsmitglied ordentlich zu kündigen. Die ordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes ist zulässig, wenn ein Betrieb stillgelegt wird bzw. wenn eine Betriebsabteilung stillgelegt wird und es keine Möglichkeit gibt, den Betriebsrat in eine andere Betriebsabteilung zu übernehmen. 2. § 15 Abs 5 S 1 KSchG verpflichtet den Arbeitgeber, im Falle der Stilllegung einer Betriebsabteilung dem dort beschäftigten Mandatsträger eine möglichst gleichwertige Stelle in einer anderen Betriebsabteilung anzubieten. Ist ein gleichwertiger Arbeitsplatz in der anderen Abteilung nicht vorhanden, ist der Arbeitgeber nach dem Ultima Ratio Grundsatz verpflichtet, dem Mandatsträger vor Ausspruch einer Beendigungskündigung die Beschäftigung auf einem geringer wertigen Arbeitsplatz anzubieten und hierzu gegebenenfalls eine Änderungskündigung auszusprechen.