LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 03.06.2014
4 TaBV 61/14
Normen:
BetrVG § 76; ArbGG (a.F.) § 98; ArbGG § 99;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 01.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 158/14

Zulässigkeit der nachträglichen Änderung des Gegenstandes der Einigungsstelle

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 03.06.2014 - Aktenzeichen 4 TaBV 61/14

DRsp Nr. 2015/12399

Zulässigkeit der nachträglichen Änderung des Gegenstandes der Einigungsstelle

Ist eine Einigungsstelle bereits bestellt, kann im Verfahren nach § 98 ArbGG a. F. (= § 99 ArbGG n. F.) nicht mehr Einfluss auf den Gegenstand der Einigungsstelle genommen werden.

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 01. April 2014 - 3 BV 158/14 - unter Zurückweisung der Beschwerde der Antragstellerin zum Teil abgeändert:

Die Anträge werden insgesamt zurückgewiesen.

Normenkette:

BetrVG § 76; ArbGG (a.F.) § 98; ArbGG § 99;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Bestellung einer Einigungsstelle.

Der antragstellende Arbeitgeber bietet Leistungen zur Unterstützung behinderter Menschen an. Der zu 2) beteiligte Betriebsrat repräsentiert die Belegschaft des Arbeitgebers.