Auf die Berufung der beklagten Republik wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 04.05.2011 -
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer von der Beklagten ausgesprochenen Änderungskündigung.
Der am 02.08.1959 geborene Kläger ist seit dem 17.01.1994 an der griechischen Grundschule der Beklagten in B1 als Studienrat mit einem Bruttomonatsentgelt von zuletzt 4.164,00 € tätig. Er unterrichtet das Fach Deutsch. Er war bei Einstellung griechischer Staatsbürger und verfügt nunmehr auch über die deutsche Staatsbürgerschaft.
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