Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 09.11.2016 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses sowie über Annahmeverzugslohnansprüche.
Die Klägerin war seit dem 01. April 2016 aufgrund Arbeitsvertrags vom gleichen Tag (Bl. 19, 20 d. A.) als medizinische Fachangestellte in der Praxis des Beklagten beschäftigt. Nach § 1 Abs. 2 S. 1 des Arbeitsvertrags vom 01. April 2016 beträgt die Probezeit drei Monate. Nach § 11 Abs. 2 des vorgenannten Arbeitsvertrags ist die Kündigung innerhalb der Probezeit jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen zulässig.
Am 30. Juni 2016 überreichte der Beklagte der Klägerin kurz vor Feierabend zunächst folgendes Kündigungsschreiben vom 29. Juni 2016 (Bl. 41 d. A.):
"Kündigung
Sehr verehrte Frau A.,
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