Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Fulda vom 6. Mai 2014 - 4 Ca 24/13 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
I.
Am 18. Oktober 2013 schlossen die Parteien vor dem Arbeitsgericht Fulda zunächst einen widerruflichen Vergleich. Der Kläger war dabei vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten. Dieser widerrief den Vergleich innerhalb der vereinbarten Frist am 1. November 2013. Am 18. November 2013 kam dann auf beiderseitigen Vorschlag doch ein Vergleich zu Stande, den das Arbeitsgericht gem. § 278 Abs. 6 ZPO feststellte.
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