OLG Hamm - Urteil vom 10.10.2013
21 U 33/12
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; ZPO § 533 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 20.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 48/11

Zulässigkeit der Klageerweiterung auf weitere Beklagte in der BerufungsinstanzAbweisung der Klage gegen einen ambulanten Pflegedienst, da Fehler bei der Pflege einer querschnittgelähmten, dekubitusgefährdeten Patientin nicht nachgewiesen sind

OLG Hamm, Urteil vom 10.10.2013 - Aktenzeichen 21 U 33/12

DRsp Nr. 2020/8862

Zulässigkeit der Klageerweiterung auf weitere Beklagte in der Berufungsinstanz Abweisung der Klage gegen einen ambulanten Pflegedienst, da Fehler bei der Pflege einer querschnittgelähmten, dekubitusgefährdeten Patientin nicht nachgewiesen sind

Die Ausdehnung des Rechtsstreits auf weitere Beklagte erst in der Berufungsinstanz ist nur zulässig, wenn der neue Beklagte zustimmt oder die Verweigerung der Zustimmung rechtsmissbräuchlich ist (hier: verneint).

Tenor

Die gegen die Beklagten zu 2. bis 7. gerichtete Klage wird als unzulässig abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagten zu 2. bis 7. jedoch nur gegen Sicherheitsleitung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten zu 1. durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zu 1. vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; ZPO § 533 Nr. 2;

Gründe

I.

Die Parteien streiten um Schmerzensgeldansprüche, die der Kläger aus übergegangenem Recht seiner verstorbenen Ehefrau geltend macht.