Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 23.4.2015, 2-
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Der Kläger, ein ehemaliger Berufsradrennfahrer, begehrt Schadensersatz wegen einer gegen ihn vom Bundessport- und Schiedsgericht (im Folgenden: BSSG) des beklagten Verbandes verhängten Doping-Sperre.
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