KG - Urteil vom 17.05.2018
8 U 225/16
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 26.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 133/16

Zulässigkeit der Klage auf Feststellung der Umwandlung eines Darlehensvertrages in ein Rückabwicklungsverhältnis nach Ausübung des Widerrufsrechts des Darlehensnehmers

KG, Urteil vom 17.05.2018 - Aktenzeichen 8 U 225/16

DRsp Nr. 2018/7661

Zulässigkeit der Klage auf Feststellung der Umwandlung eines Darlehensvertrages in ein Rückabwicklungsverhältnis nach Ausübung des Widerrufsrechts des Darlehensnehmers

1. Der Antrag auf Feststellung, dass sich der Darlehensvertrag durch den Widerruf in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt hat, ist zulässig, weil der Vorrang der Leistungsklage nicht anzunehmen ist, nachdem die gegenseitigen Rückabwicklungsansprüche zur Aufrechnung gestellt worden sind (im Anschluss an BGH WM 2017,1823). 2. Jedenfalls dann, wenn die beklagte Bank mit der Hilfswiderklage eine Abrechnung der gegenseitigen Rückabwicklungsansprüche vorlegt, ist gesichert, dass die Stattgabe der Feststellungsklage zu einer endgültigen Klärung sämtlicher Streitpunkte führt (im Anschluss an BGH WM 2017,766).

Auf die Berufung der Kläger und die Anschlussberufung der Beklagten wird das am 26. Oktober 2016 verkündete Urteil der Zivilkammer 10 des Landgerichts Berlin - 10 O 133/16 - teilweise abgeändert:

Es wird festgestellt, dass der Darlehensvertrag Nr. ##### auf Grund des Widerrufs vom 28. Januar 2015 beendet ist und in ein Rückgewährverhältnis umgewandelt wurde.