OLG Stuttgart - Urteil vom 17.12.2008
14 U 34/08
Normen:
BetrAVG § 17 Abs. 1 S. 2; BetrAVG § 3;
Vorinstanzen:
LG Ulm, vom 15.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 29/08

Zulässigkeit der Kapitalabfindungen betrieblicher Versorgungsanwartschaften

OLG Stuttgart, Urteil vom 17.12.2008 - Aktenzeichen 14 U 34/08

DRsp Nr. 2009/25526

Zulässigkeit der Kapitalabfindungen betrieblicher Versorgungsanwartschaften

Die Ausübung einer Kapitaloption vor Eintritt des Versorgungsausfalls steht einer Abfindung im Sinne des Abfindungsverbots des § 3 Abs. 1 BetrAVG nicht gleich.

Tenor:

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Ulm vom 15.05.2008 - Az. 10 O 29/08 KfH - abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 687.925,63 brutto zum 01.11.2008 nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2008 zu bezahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung seitens des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Gegenstandswert des Berufungsverfahrens: 687.925,63 EUR

Normenkette:

BetrAVG § 17 Abs. 1 S. 2; BetrAVG § 3;

Gründe:

I.

Der Kläger beansprucht als ehemaliger Geschäftsführer der Beklagten von dieser statt der ihm unstreitig zustehenden monatlichen Altersrente eine Kapitalabfindung.