LAG Köln - Beschluss vom 26.01.2016
12 TaBV 60/15
Normen:
SGB IX § 94; LPVG NRW; SchbVWO;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 07.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 358/14

Zulässigkeit der isolierten Anfechtung der Wahl der Vertrauensperson der Schwerbehinderten

LAG Köln, Beschluss vom 26.01.2016 - Aktenzeichen 12 TaBV 60/15

DRsp Nr. 2016/4844

Zulässigkeit der isolierten Anfechtung der Wahl der Vertrauensperson der Schwerbehinderten

1. Der Anfechtungsantrag ist auf die Anfechtung der Wahl der Vertrauensperson und nicht auf die Wahl der Schwerbehindertenvertretung insgesamt gerichtet. Die Wahl der Vertrauensperson der Schwerbehinderten ist isoliert anfechtbar, da die stellvertretenden Mitglieder in einer eigenständigen Wahl gewählt werden. Das gilt auch im Anwendungsbereich des § 22 LPVG NRW.2. Die stellvertretenden Mitglieder der Vertrauensperson der Schwerbehinderten sind ebenso wenig wie der Personalrat zu beteiligen. Die Wahl der Stellvertreter ist ausdrücklich nicht angefochten und der Personalrat ist nicht in seinen Rechten betroffen.3. § 5 Abs. 2 SchwbVWO fordert, dass das Ausschreiben bis zur Wahl auszuhängen und gut lesbar zu erhalten ist. Der Wahlvorstand muss den Aushang und seinen Zustand daher ggf. regelmäßig kontrollieren. Hierbei handelt es sich um eine wesentliche Verfahrensnorm, deren Missachtung grundsätzlich geeignet ist, das Wahlergebnis zu beeinflussen.

Tenor

1.

Die Beschwerde der Vertrauensperson der Schwerbehinderten gegen den Beschluss des Arbeitgerichts Köln vom 7. Mai 2015 - 6 BV 358/14 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IX § 94; LPVG NRW; SchbVWO;

Gründe

I.