LAG Hamm - Beschluss vom 19.06.2017
5 Ta 275/17
Normen:
ZPO §§ 115 Abs. 1 S. 1, 118 Abs. 2 S. 4;
Fundstellen:
NZA-RR 2017, 675
Vorinstanzen:
ArbG Hagen, vom 07.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2071/16

Zulässigkeit der Herabsetzung der PKH-Raten nach Abschluss der Instanz

LAG Hamm, Beschluss vom 19.06.2017 - Aktenzeichen 5 Ta 275/17

DRsp Nr. 2017/14124

Zulässigkeit der Herabsetzung der PKH-Raten nach Abschluss der Instanz

Waren die von der Partei beizubringenden Angaben und Unterlagen zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife jedenfalls so vollständig, dass diese eine Bewilligung mit Ratenzahlung zuließen, kann die Partei auch nach dem Ende der Instanz noch neue Unterlagen vorlegen, die eine niedrigere Ratenhöhe begründen im Anschluss an LAG Hamm, Beschluss vom 04.05.2015; 14 Ta 6/15; [...]).

Tenor

Auf die am 07.03.2017 eingegangene sofortige Beschwerde der Klägerin vom 03.03.2017 gegen den Prozesskostenhilfe-Bewilligungsbeschluss des Arbeitsgerichts Hagen vom 07.02.2017 - 3 Ca 2071/16 - wird der Beschluss teilweise abgeändert.

Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe gemäß Beschluss vom 07.02.2017 erfolgt mit der Maßgabe, dass die Klägerin monatliche Raten von 24,00 € aus ihrem Einkommen zu leisten hat.

Diese Entscheidung ergeht kostenfrei.

Normenkette:

ZPO §§ 115 Abs. 1 S. 1, 118 Abs. 2 S. 4;

Gründe

I. Der Klägerin war mit Beschluss vom 07.02.2017 Prozesskostenhilfe in vollem Umfang bewilligt worden mit der Maßgabe, dass sie aus ihrem Einkommen monatliche Raten von 170,00 € zu leisten habe. Auf die Berechnung des Arbeitsgerichtes wird Bezug genommen (Bl. 24 PKH-Akte). Dabei wurde das an die Klägerin zu diesem Zeitpunkt gezahlte und belegte Krankengeld für die Berechnung zugrunde gelegt.