KG - Beschluss vom 19.03.2018
22 U 65/16
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 16.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 42 O 122/15

Zulässigkeit der Geltendmachung von sich gegenseitig ausschließenden Streitgegenständen

KG, Beschluss vom 19.03.2018 - Aktenzeichen 22 U 65/16

DRsp Nr. 2018/5616

Zulässigkeit der Geltendmachung von sich gegenseitig ausschließenden Streitgegenständen

1. Macht der Kläger verschiedene Streitgegenstände geltend, die sich ausschließen (hier: Schadensersatz wegen Verletzung eigenen Eigentums oder Geltendmachung des Anspruchs in gewillkürter Prozessstandschaft), muss er eine Rangfolge benennen. 2. Soweit ein Kläger behauptet Eigentümer eines beschädigten Fahrzeugs zu sein, kann er in der Regel ohne weiteren Vortag nicht ohne Verstoß gegen § 138 Abs. 1 ZPO hilfsweise behaupten, das Eigentum sei sicherungshalber übertragen.

Die Berufung des Klägers gegen das am 16. März 2016 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin, Az.: 42 O 122/15, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Gebührenstreitwert des Berufungsverfahrens wird auf 16.696,73 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 1;

Gründe:

I. Die zulässige Berufung hat aus den im Hinweisbeschluss vom 22. Januar 2018 aufgeführten Gründen, auf die Bezug genommen wird und an denen der Senat festhält, keinen Erfolg. Die von dem Kläger hiergegen erhobenen Bedenken greifen nicht durch.