LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 04.08.2014
16 Sa 650/14
Normen:
GVG § 20 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 18.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Ca 4268/13

Zulässigkeit der Geltendmachung von Ansprüchen gegen die USA vor den deutschen Arbeitsgerichten

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 04.08.2014 - Aktenzeichen 16 Sa 650/14

DRsp Nr. 2015/3682

Zulässigkeit der Geltendmachung von Ansprüchen gegen die USA vor den deutschen Arbeitsgerichten

1. Staaten sind der Gerichtsbarkeit anderer Staaten nicht unterworfen, soweit ihre hoheitliche Tätigkeit von einem Rechtsstreit betroffen ist. Die von der Klägerin bearbeiteten Pass- und Staatsangehörigkeitsangelegenheiten im US-Generalkonsulat sind hoheitliche Aufgaben eines anderen Staates. 2. Unterliegt die beklagte Partei nicht der deutschen Gerichtsbarkeit, ist die Klage insgesamt durch Prozessurteil abzuweisen. Dies gilt auch im Fall der abgesonderten Verhandlung über die Zulässigkeit der Klage.

Die Berufung der Klägerin gegen das Zwischen-Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 18. Februar 2014 - 18 Ca 4268/13 - wird zurückgewiesen.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GVG § 20 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Verringerung der Arbeitszeit der Klägerin auf 24 Stunden in der Woche und die Verteilung der Arbeitszeit auf drei Tage mit je 8 Stunden.