LAG Düsseldorf - Urteil vom 08.05.2020
6 Sa 556/19
Normen:
ZPO § 258;
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 18.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 3058/18

Zulässigkeit der Geltendmachung erst künftig fällig werdender RenteteilbeträgeFrühpensionierungsvereinbarung zur Abgeltung der GesamtversorgungUnklarheitenregel im AGB-Recht nur bei möglichen mehreren Ergebnissen

LAG Düsseldorf, Urteil vom 08.05.2020 - Aktenzeichen 6 Sa 556/19

DRsp Nr. 2020/8420

Zulässigkeit der Geltendmachung erst künftig fällig werdender Renteteilbeträge Frühpensionierungsvereinbarung zur Abgeltung der Gesamtversorgung Unklarheitenregel im AGB-Recht nur bei möglichen mehreren Ergebnissen

Es geht um die Auslegung einer Frühpensionierungsvereinbarung und damit verbunden um die Frage, ob mit der darin erfolgten Festlegung der Betriebsrentenhöhe die ursprüngliche Gesamtversorgung auf Grundlage eines Betrieblichen Versorgungswerks abbedungen werden sollte. Dies wurde im konkreten Fall bejaht (vgl. ebenso BAG v. 19.11.2019 - 3 AZR 614/17).

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 18.06.2019 - AZ: 2 Ca 3058/18 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und zum Zwecke der Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

1.

Das Versäumnisurteil vom 24.01.2019 bleibt insoweit aufrecht erhalten, als die Beklagte verurteilt worden ist, an den Kläger 296,40 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf je 24,70 € seit dem jeweiligen Monatsersten, beginnend mit dem 01.08.2015 und endend mit dem 01.07.2016 zu zahlen. Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben.

2. 3. 4. 5. 6. 7. II. III.