I.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 09.02.2011,
II.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
III.
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten um Zahlungsansprüche und Gutschriften auf einem Arbeitszeitkonto.
Die Beklagte überlässt als Dienstleistungsunternehmen seinen Kunden Personal für die Durchführung von Arbeiten im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung. Die bei ihr eingestellten Mitarbeiter werden mit Vertragsbeginn als Zeitarbeitnehmer tätig.
Der Kläger ist seit dem 22.03.2004 bei der Beklagten beschäftigt. Ausweislich des Arbeitsvertrages vom 31.10.2005 ist er als Maschinenschlosser für die Reparatur von Kraftwerksturbinen und Nebenaggregaten eingestellt worden.
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