Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 16.06.2016 in Sachen
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt von der Beklagten Arbeitsbefreiung, hilfsweise gesonderte Bezahlung für von ihm im Zeitraum Januar bis November 2015 vermeintlich geleistete Überstunden.
Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 6. Kammer des Arbeitsgerichts Köln dazu bewogen haben, die Klage abzuweisen, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils vom 16.06.2016 Bezug genommen.
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