LAG Köln - Beschluss vom 08.10.2015
11 Ta 218/15
Normen:
§§ 114 ff., 139 ZPO;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 01.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 4751/14

Zulässigkeit der Entscheidung über einen rechtzeitig eingereichten Prozesskostenhilfeantrag nach Abschluss der Instanz

LAG Köln, Beschluss vom 08.10.2015 - Aktenzeichen 11 Ta 218/15

DRsp Nr. 2015/20879

Zulässigkeit der Entscheidung über einen rechtzeitig eingereichten Prozesskostenhilfeantrag nach Abschluss der Instanz

Über einen rechtzeitig eingereichten Prozesskostenhilfeantrag kann noch nach Abschluss der Instanz bzw. des Verfahrens ausnahmsweise positiv entschieden werden, wenn das Gericht einen rechtlich gebotenen Hinweis mit Fristsetzung unterlassen hat und die fehlenden Unterlagen und Belege nachgereicht werden (LAG Köln, Beschluss vom 19.06.2015 - 5 Ta 149/15 - m. w. N.).

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 01.06.2015 - 3 Ca 4751/14 h - teilweise abgeändert.

Der Klägerin wird unter Zurückweisung im Übrigen für die erste Instanz ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt H , W 90, He , bewilligt, soweit sie den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bis zum 19.12.2014 geltend gemacht hat.

Normenkette:

§§ 114 ff., 139 ZPO;

Gründe

Die nach den §§ 127 Abs. 2, 567 ZPO statthafte sowie gemäß § 569 ZPO form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist teilweise begründet.