LAG Köln - Urteil vom 07.04.2016
7 Sa 30/16
Normen:
TzBfG § 14; TzBfG § 15; TzBfG § 21; BGB § 174;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 07.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 245/15

Zulässigkeit der Eingehung eines Arbeitsverhältnisses unter einer auflösenden Bedingung

LAG Köln, Urteil vom 07.04.2016 - Aktenzeichen 7 Sa 30/16

DRsp Nr. 2016/17675

Zulässigkeit der Eingehung eines Arbeitsverhältnisses unter einer auflösenden Bedingung

1) Die bei Vereinbarung einer auflösenden Bedingung anzustellende Prognose hat sich regelmäßig auch darauf zu beziehen, dass der Arbeitnehmer nach Bedingungseintritt auch nicht auf einem für ihn geeigneten anderen Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden kann.2) Sinn und Zweck der Mitteilungspflicht nach § 15 Abs.2 TzBfG besteht darin, dass der Arbeitnehmer zweifelsfrei ermitteln kann, an welchem Tag das Arbeitsverhältnis aufgrund des Eintritts des Befristungszwecks bzw. einer auflösenden Bedingung beendet sein soll.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 07.05.2015 in Sachen 6 Ca 24/15 abgeändert:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien gemäß Arbeitsvertrag vom 13.05.2014 aufgrund der Auflösung der Städteregionstagsfraktion der P nicht zum 11.01.2015 beendet worden ist.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TzBfG § 14; TzBfG § 15; TzBfG § 21; BGB § 174;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob ihr für die Dauer der Wahlzeit des Städteregionstages Wahlperiode 2014/2020, längstens bis zum 31.10.2020 befristetes Arbeitsverhältnis vorzeitig zum 11.01.2015 sein Ende gefunden hat.